Sehr geehrte Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler,
die neuen rechtlichen Vorgaben des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (Bundesgesetz) ist nach der Verabschiedung im Deutschen Bundestag gestern im Bundesrat behandelt worden. Unmittelbar nach dessen Entscheidung hat der Bundespräsident das Gesetz ausgefertigt. Somit tritt es schon am heutigen Freitag, 23. April 2021, in Kraft.
Für die Schulen in NRW gelten demnach folgende Bestimmungen:
Neue Vorgaben zum Schulbetrieb in der Pandemie
Die wesentlichen Vorgaben und deren landesrechtliche Umsetzung lassen sich wie folgt umreißen:
- Präsenzunterricht an Schulen ist nur zulässig, wenn angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden.
- Die Teilnahme von Schülerinnen, Schülern und Lehrkräften am Präsenzunterricht setzt wöchentlich zwei Tests voraus.
- Der Schulbetrieb findet aufgrund der angespannten Pandemielage grundsätzlich bis auf Weiteres nur im Wechselunterricht statt
- Bei einer regionalen Inzidenz von mehr als 165 ist Präsenzunterricht untersagt. Abschlussklassen sind davon ausgenommen. Das bedeutet regional, dass es auf die Inzidenz in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt ankommt.
- Prüfungen, insbesondere Abschlussprüfungen, sind kein Unterricht im Sinne des Bundesgesetzes und bleiben daher von den Einschränkungen des Präsenzbetriebs unberührt.
- Die Länder können Betreuungsangebote (pädagogische „Notbetreuung“) einrichten.
Die Testpflicht bleibt unverändert bestehen. Die Testung erfolgt in der Schule mit den vom Land NRW zur Verfügung gestellten Testkits. Andere Testvarianten, wie ein Antigen Speicheltest („Spucktest“) können an der Schule nicht durchgeführt werden. Hierzu muss ein Testzentrum aufgesucht werden und das negative Testergebnis, das nicht älter als 48 Stunden sein darf, in der Schule vorgelegt werden. Durch die regelmäßigen Corona-Testungen ist es jetzt wieder erlaubt, auch in der zweiten Fremdsprache, im Wahlpflichtbereich und in Religion Schülerinnen und Schüler aus unterschiedlichen Klassen zu mischen. Die Teilnahme und die Sitzordnung wird jeweils dokumentiert. Auch der Förderunterricht und die Lernzeiten werden wieder in Präsenz aufgenommen. Hier bilden nur diejenigen Kurse die Ausnahme, die jahrgangsstufenübergreifend unterrichtet werden. Eine Durchmischung unterschiedlicher Jahrgänge möchten wir vermeiden.
Bezüglich der Klassenarbeiten gilt, dass im zweiten Halbjahr des laufenden Schuljahres in den Fächern mit Klassenarbeiten jeweils mindestens eine Leistung im Beurteilungsbereich „Schriftliche Arbeiten“ zu erbringen sein wird. Auch die eröffnete Möglichkeit, eine Klassenarbeit durch eine andere gleichwertige schriftliche oder mündliche Leistungsüberprüfung zu ersetzen, bleibt weiterhin erhalten. Durch die frühzeitige Planung der Klassenarbeiten sind wir hier in der komfortablen Lage, dass schon zu einem frühen Zeitpunkt jeweils eine Klassenarbeit geschrieben oder eine anderweitige Leistungsüberprüfung vorliegt.
Wir hoffen, dass die ab Montag geltenden Regelungen für einen möglichst langen Zeitraum Bestand haben.
Herzliche Grüße
Sabine Trautwein und Evelyn Pfalz