Sehr geehrte Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler,
die momentane Situation stellt uns alle vor nicht gekannte Herausforderungen und Fragen.
Viele von Ihnen und euch haben vielleicht auch Befürchtungen und Ängste bezüglich der weiteren gesellschaftlichen, aber natürlich auch schulischen Entwicklung.
Wir haben uns daher entschlossen, an dieser Stelle häufig gestellte Fragen zu beantworten und damit entstandenen Unsicherheiten entgegenzuwirken!
Ab dem 28.2.2022 hat das Schulministerium neue Regelungen für die Corona-Testungen bekanntgegeben. Konkret bedeutet dies:
Aufhebung der Testpflicht für bereits immunisierte Personen
Ab Montag, 28. Februar 2022, wird die Testpflicht für bereits immunisierte Personen (also geimpfte oder genesene Personen) aufgehoben. Wer von der Testung ausgenommen werden will, muss seinen Immunstatus nachweisen können. Schülerinnen und Schüler können aber nach persönlicher Entscheidung weiterhin freiwillig an den Testungen teilnehmen. Grundsätzlich bleibt die Regelung der drei Testungen pro Woche bestehen.
FAQ
Neuregelung der Quarantäne:
die Maskenpflicht im Unterricht gilt ab Donnerstag, 2.12.2021 in der Schule wieder uneingeschränkt. D.h., ein Ablegen der Maske am Sitzplatz im Klassenraum ist nicht mehr zulässig.
Eine Quarantäne für die um Umfeld eines positiv getesteten Schülers / einer positiv getesteten Schülerin Sitzenden, entfällt dagegen wieder.
Auszug aus der Schulmail vom 1.12.2021:
Die Maskenpflicht am Sitzplatz wird nach gründlicher Abwägung aller Gesichtspunkte ab morgen, 2. Dezember 2021, wieder eingeführt. Die Coronabetreuungsverordnung wird dementsprechend geändert.
Mit der Wiedereinführung der Maskenpflicht am Sitzplatz bleiben zugleich die behördlichen Anordnungen von Quarantänemaßnahmen auf ein unbedingt erforderliches Maß beschränkt. Sofern nicht außergewöhnliche Umstände (z.B. Ausbrüche oder Auftreten von neuen Virus-Varianten) vorliegen, wird sich die Anordnung von Quarantänen also wieder nur auf die infizierte Person beziehen. Zusätzliche, womöglich tägliche Testungen in der Schule für nicht immunisierte Schülerinnen und Schüler sind angesichts der regelmäßigen Schultestungen derzeit nicht erforderlich und können auch von den Gesundheitsämtern nicht angeordnet werden.
Nachweis der Testung und Immunisierung von Schülerinnen und Schülern
Nach § 4 Absatz 7, § 2 Absatz 8 CoronaSchVO gelten Schülerinnen und Schüler auch außerhalb der Schule als getestet, wenn sie regelmäßig an den Schultestungen teilnehmen. Schülerinnen und Schüler, die 16 Jahre und älter sind, weisen dies auf Nachfrage durch eine Bescheinigung über ihre Schultestung nach. Jüngere Schülerinnen und Schüler müssen keinen Testnachweis erbringen. Ebenfalls für die Gruppe unter 16 Jahren gilt, dass sie gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 CoronaSchVO für die Teilnahme an sog. 2 G-Angeboten keinen Nachweis über die Immunisierung benötigen.
Mund-Nasen-Schutz
Es besteht wieder Maskenpflicht ab dem 2.12.2021 und Quarantäne nur noch für positiv Getesteten.
Corona-Tests
Die dreimal wöchentlich stattfindenden Corona-Tests sind für alle Schülerinnen und Schüler verpflichtend, es sei denn, sie sind geimpft oder genesen. Wer sich nicht in der Schule testen will, kann die Bescheinigung eines Coronatestzentrums vorlegen, die jedoch nicht älter als 48 Stunden sein darf. Ohne Testung ist eine Teilnahme am Unterricht nicht möglich!
Lüften der Räume
Die Räume werden vor Beginn des Unterrichts und alle 20 Minuten und zudem in den Pausen gelüftet. Daher bitten wir sich auf diese widrigen Umstände mit warmer Kleidung und gegebenenfalls mit warmen Getränken einzustellen.
Tägliches Reinigen der Räume
Das geltende Hygienekonzept unserer Schule sieht die tägliche Reinigung der Räume und insbesondere der Oberflächen vor. Eine darüberhinausgehende Desinfizierung der Tische ist seitens des RKI nicht mehr vorgesehen. Unsere Räume werden zudem ständig, vor und während des Unterrichts, gelüftet.
Sollten Schülerinnen und Schüler Erkältungssymptome zeigen, finden Sie hier entsprechende Handlungsempfehlungen
Quarantäne
Wenn sich herausstellt, dass ein Kind in häusliche Quarantäne muss, wird folgendermaßen vorgegangen:
1. Telefonische Information der Schule (Sekretariat) durch die Eltern
2. Weitergabe der Information an die Klassen- bzw. Beratungslehrer
3. Klassen- bzw. Beratungslehrer informieren die Lehrerinnen und Lehrer, die das betreffende Kind unterrichten, über die Quarantänemaßnahme