Sehr geehrte Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler,
das Schuljahr 2020/21 startet erwartungsgemäß unter sehr besonderen Bedingungen und wird sicher auch wieder Überraschungen für uns bereithalten. Bei allen Vorbehalten und nach wie vor existierenden Unsicherheiten sind wir froh, wieder zum Präsenzunterricht übergehen zu können und freuen uns, alle unsere Schülerinnen und Schüler wieder begrüßen zu dürfen!
An dieser Stelle möchten wir Sie und euch über die Neuerungen zum Schuljahresbeginn informieren.
Konkret einsehen können Sie die Vorgaben auch in unserer Rubrik FAQ auf der Homepage.
Der bedeutsamste Einschnitt in den Schulalltag wird sicher die Maskenpflicht sowohl auf dem Schulgelände, in den Fluren als auch im Unterricht sein. Dies wird für Schülerinnen und Schüler und ebenso für Lehrerinnen und Lehrer ungewohnt und herausfordernd sein und natürlich auch Einfluss auf das Unterrichtsgeschehen haben. Dennoch müssen wir uns immer wieder vor Augen führen, dass Abstand und das Tragen der Maske den effektivsten Schutz vor einer Infektion bieten. Wir bitten daher nachdrücklich darum, sich an die Vorgaben zu halten und nicht durch unüberlegtes Verhalten die Situation noch unangenehmer zu gestalten, als sie ohnehin schon erscheint. Da die Vorgabe zunächst bis zum 31.8.2020 gilt, ist der Zeitraum überschaubar.
Bezüglich eventuell bestehender Vorerkrankungen von Schülerinnen und Schülern gelten folgende Bestimmungen (§ 43 Absatz 2 SchulG):
Grundsätzlich sind Schülerinnen und Schüler verpflichtet, am
Präsenzunterricht teilzunehmen. Die Eltern entscheiden, ob für ihr Kind eine gesundheitliche Gefährdung durch den Schulbesuch entstehen könnte. Die Rücksprache mit einer Ärztin oder einem Arzt wird empfohlen. In diesem Fall benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule und teilen dies schriftlich mit. Entsprechende Pflichten gelten für volljährige Schülerinnen und Schüler. Es muss dargelegt werden, dass für die Schülerin oder den Schüler wegen einer Vorerkrankung eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für einen schweren Krankheitsverlauf im Falle einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Bei begründeten Zweifeln kann die Schule ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein amtsärztliches Gutachten einholen.
Für die Schülerin oder den Schüler entfällt lediglich die Verpflichtung zur Teilnahme am
Präsenzunterricht. Sie oder er ist weiterhin dazu verpflichtet, daran mitzuarbeiten, dass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann. Hierzu gehört auch der Distanzunterricht. Die Verpflichtung zur Teilnahme an Prüfungen bleibt bestehen. Sofern eine Schülerin oder ein Schüler mit einem Angehörigen – insbesondere Eltern, Großeltern oder Geschwister – in häuslicher Gemeinschaft lebt und bei diesem Angehörigen eine relevante Erkrankung, bei der eine Infektion mit SARS-Cov-2 ein besonders hohes gesundheitliches Risiko darstellt, besteht, sind vorrangig Maßnahmen der Infektionsprävention innerhalb der häuslichen Gemeinschaft zum Schutz dieser Angehörigen zu treffen.
Die Nichtteilnahme von Schülerinnen und Schülern am Präsenzunterricht kann zum
Schutz ihrer Angehörigen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen und nur vorübergehend in Betracht kommen. Dies setzt voraus, dass ein ärztliches Attest des betreffenden Angehörigen vorgelegt wird, aus dem sich die Corona-relevante Vorerkrankung ergibt. Für das Schuljahr 2020/21 gehen wir grundsätzlich von Präsenzunterricht in der Schule aus. Da sich die Lage Corona bedingt aber auch plötzlich verändern kann, ist es nicht ausgeschlossen, dass phasenweise wieder Distanzunterricht erteilt werden muss.
Hierzu haben sich die Vorgaben ebenfalls geändert:
Distanzunterricht ist dem Präsenzunterricht im Hinblick auf die Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden der Schülerinnen und Schüler wie der Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte gleichwertig.
Die Leistungsbewertung erstreckt sich auch auf die im Distanzunterricht vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Schülerinnen und Schüler.
Klassenarbeiten finden in der Regel im Präsenzunterricht statt.
Daneben sind weitere in den Unterrichtsvorgaben vorgesehene und für den Distanzunterricht geeignete Formen der Leistungsbewertung möglich.
Grundsätzlich wird aber angestrebt, den Unterricht so „normal“ wie möglich durchzuführen und die Einschränkungen gering zu halten. So wird auch Sportunterricht erteilt, jedoch, so die Vorgabe, bis zu den Herbstferien im Freien.
Auch die Abschlussprüfungen im Abitur finden ohne Einschränkungen statt. Sie werden jedoch im kommenden Jahr um jeweils knapp zwei Wochen noch hinten verschoben.
Zudem sollen Lehrkräfte in ausgewählten Fächern eine erweiterte Aufgabenauswahlmöglichkeit erhalten, um angesichts möglicher Einschränkungen durch die Corona-Pandemie im Interesse der Schülerinnen und Schüler Prüfungen ohne Abstriche am Niveau, aber mit Blick auf die unterrichteten Inhaltsfelder zu ermöglichen. Die Abiturvorgaben gelten unverändert. Die neuen Prüfungstermine für die einzelnen Fächer werden den Schulen wie üblich zu Beginn des Schuljahres per Erlass mitgeteilt.
Angebote zur Mittagsverpflegung wird es ebenfalls geben. Die genauen Rahmenbedingungen werden zwischen der Schule, dem Caterer und dem Gesundheitsamt abgestimmt und dann unsererseits sofort veröffentlicht.
Wie schon vor den Sommerferien, können wir als Schule alle vorgegeben Hygienestandards erfüllen. Wichtig ist weiterhin, dass wir diese gemeinsam umsetzen und ernstnehmen, um die erreichten Erfolge im Kampf gegen die Pandemie nicht unnötig zu gefährden.
In diesem Sinne wünschen wir Ihnen und euch einen gelungenen Schulstart und heißen an dieser Stelle vor allem auch unsere neuen Fünftklässler herzlich willkommen.
Herzliche Grüße
Sabine Trautwein und Evelyn Pfalz